Praxisguide

BFSG-Countdown: Barrierefreiheit wird gesetzlich verbindlich

Barrierefreiheit ist Realität: Die Übergangsfrist ist seit Juni abgelaufen, und die digitale Barrierefreiheit im Endkundengeschäft ist Pflicht. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) fordert Anpassungen von Prozessen, Schnittstellen und Webinhalten. Der Handlungsdruck bleibt hoch, denn Verstöße können nicht nur rechtliche, sondern auch wirtschaftliche Folgen haben.

Wer handeln muss

Seit 28. Juni 2025 ist das BFSG in Kraft – die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882. Es verpflichtet Unternehmen mit B2C-Angeboten, ihre Produkte und Dienstleistungen, deren Angebote über das Internet zugänglich sind, barrierefrei zu gestalten. Dazu zählen Online-Shops, Kommunikationsdienste, Softwareprodukte, Bankportale oder Websites mit digitalen Dienstleistungsprozessen. Ziel ist es, digitale Inhalte und Funktionen so zu gestalten, dass sie gleichermaßen für Menschen mit und ohne Behinderung nutzbar sind. Damit überträgt das Gesetz erstmals barrierefreie Standards auch auf die Privatwirtschaft.

Strukturierte Umsetzung statt Schnellschuss

Die Pflichten sind klar: Inhalte müssen über verschiedene Sinne, dem sogenannten Zwei-Kanal-Prinzip, erfassbar, einfach steuerbar, verständlich und technisch stabil sein. Diese vier Prinzipien der Barrierefreiheit gelten dann selbst für PDF-Rechnungen an Verbraucher. Ausreichende Kontraste, erläuternde Texte für Bilder, Tastaturbedienbarkeit oder einfache Navigation sind einige der Anforderungen. Barrierefreiheit als zentraler Bestandteil digitaler Transformation soll strategische und wirtschaftliche Vorteile bieten – allerdings eher mittel- und langfristig: mehr Nutzergruppen, Kundenbindung und Wettbewerbsfähigkeit.

Bußgelder bis zu 100.000 Euro möglich

Barrierefreiheit endet nicht bei der technischen Umsetzung – auch der Schutz persönlicher Daten muss gewährleistet sein. Bei Verstößen gegen das BFSG drohen ernste Konsequenzen: Marktüberwachungsbehörden können Produkte vom Markt nehmen oder Dienstleistungen sanktionieren. Hersteller, Händler und Importeure stehen dabei gleichermaßen in der Verantwortung. Gemäß § 37 BFSG sind Geldstrafen von bis zu 100.000 Euro vorgesehen. Neben den Behörden haben auch Verbraucher und Verbände das Recht, Verstöße zu melden und Maßnahmen zur Beseitigung der Barrieren zu fordern – etwa durch Abmahnungen, Verbandsklagen oder wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche.

Verpflichtet oder befreit?

Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro sind von der Regelung ausgenommen, ebenso B2B-Anbieter ohne öffentliche Schnittstelle. Sollten die BFSG-Umsetzungen eine unverhältnismäßige Belastung für das Unternehmen darstellen oder die wesentlichen Merkmale des Produkts oder der Dienstleistung grundlegend verändern, kann im Einzelfall eine Ausnahme bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde beantragt werden. Auch nicht jede Unternehmenswebsite fällt automatisch unter das BFSG. Entscheidend ist, ob digitale Dienstleistungen angeboten werden – etwa Vertragsabschlüsse, Buchungen oder personalisierte Interaktionen wie Newsletter-Anmeldung oder Chatbots. Ein einfaches Kontaktformular hingegen löst noch keine BFSG-Pflicht aus. Seit dem 28. Juni 2025 greift das Gesetz nun verbindlich, wobei Übergangsfristen von bis zu 15 Jahren für bestimmte Technologien und Dienstleistungen gelten. Unternehmen sind gut beraten, ihre Online-Angebote regelmäßig zu prüfen und gegebenenfalls rechtliche Beratung einzuholen. Die digitale Gesetzgebung in Deutschland bleibt im Zuge der digitalen Transformation weiterhin ein dynamisches und sich stetig entwickelndes Feld.

www.bfsg-gesetz.de